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urheberrecht:ausnahmen_von_den_zustimmungsbeduerftigen_handlungen
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Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (§ 69d UrhG)

§ 69d (1) UrhG → Recht auf die Bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms
§ 69d (2) UrhG → Recht auf eine Sicherungskopie eines Computerprogramms
§ 69d (3) UrhG → Recht auf eine Untersuchung eines Computerprogramms

§ 69d Abs. 4 UrhG → Nutzung von Computerprogrammen für Text und Data Mining
Erlaubt Nutzung für Text und Data Mining gemäß § 44b und § 69c Nummer 2.

§ 69d Abs. 5 UrhG → Anwendung von § 60a auf Computerprogramme
Bestimmt Anwendung von § 60a mit Maßgaben auf Computerprogramme.

§ 69d Abs. 6 UrhG → Erneute Regelung zur Nutzung für Text und Data Mining
Wiederholt Erlaubnis zur Nutzung für Text und Data Mining gemäß § 44b und § 69c Nummer 2.

§ 69d Abs. 7 UrhG → Anwendung der §§ 61d bis 61f auf Computerprogramme
Legt Anwendung der §§ 61d bis 61f mit Maßgabe auf Computerprogramme fest.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 8 → Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Behandelt den Schutz von Computerprogrammen, einschließlich des Schutzgegenstands, Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen, zustimmungsbedürftige Handlungen, Ausnahmen, Dekompilierung, Rechtsverletzungen und ergänzende Schutzbestimmungen.

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