Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
UrhG, Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 → Urheberrecht
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