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urheberrecht:auslaendische_fluechtlinge

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Ausländische Flüchtlinge (§ 123 UrhG)

§ 123 (1) UrhG

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

siehe auch

urheberrecht/auslaendische_fluechtlinge.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1