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urheberrecht:bestimmte_ausgaben

Bestimmte Ausgaben (§ 137b UrhG)

§ 137b des UrhG regelt die Anwendung der Schutzdauerbestimmungen auf bestimmte wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke.

§ 137b Abs. 1 UrhG → Anwendung der Schutzdauer auf bestimmte Ausgaben
Regelt die Anwendung der Schutzdauer auf Ausgaben vor dem 1. Juli 1990.

§ 137b Abs. 2 UrhG → Nutzungsrechte vor dem 1. Juli 1990
Bestimmt die Ausdehnung von Nutzungsrechten auf verlängerte Schutzdauer.

§ 137b Abs. 3 UrhG → Entsprechende Anwendung von § 137 Abs. 3 und 4
Verweist auf die analoge Anwendung von § 137 Abs. 3 und 4.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

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