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urheberrecht:bestimmte_ausgaben

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Bestimmte Ausgaben (§ 137b UrhG)

§ 137b (1) UrhG

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

§ 137b (2) UrhG

Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.

§ 137b (3) UrhG

Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

siehe auch

urheberrecht/bestimmte_ausgaben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1