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urheberrecht:aenderungen_des_werkes
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Änderungen des Werkes

§ 39 des UrhG regelt die Bedingungen, unter denen Änderungen an einem Werk vorgenommen werden dürfen.

§ 39 Abs. 1 UrhG → Einschränkungen für Änderungen durch den Nutzungsrechtsinhaber
Bestimmt die Unzulässigkeit von Änderungen durch den Nutzungsrechtsinhaber ohne Vereinbarung.

§ 39 Abs. 2 UrhG → Zulässige Änderungen mit Einwilligung des Urhebers
Erlaubt Änderungen, wenn der Urheber seine Einwilligung nicht verweigern kann.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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