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urheberrecht:uebergangsregelung_bei_umsetzung_der_richtlinie_92_100_ewg
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Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG (§ 137e UrhG)

§ 137e des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen bei der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG.

§ 137e Abs. 1 UrhG → Anwendung neuer Vorschriften auf bestehende Werke
Bestimmt die Anwendung neuer Vorschriften auf bestehende Werke.

§ 137e Abs. 2 UrhG → Vermietung von vor dem Stichtag erworbenen Werken
Regelt die Vermietung von vor dem Stichtag erworbenen Werken.

§ 137e Abs. 3 UrhG → Vergütungsanspruch für Vermietungen zwischen Juli 1994 und Juni 1995
Sieht Vergütungsanspruch für Vermietungen zwischen Juli 1994 und Juni 1995 vor.

§ 137e Abs. 4 UrhG → Übertragung von Verbreitungs- und Vermietrechten vor dem Stichtag
Regelt Übertragung von Verbreitungs- und Vermietrechten vor dem Stichtag.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

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