Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:uebergangsregelung_aus_anlass_der_umsetzung_der_richtlinie_2001_29_eg

Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (§ 137j UrhG)

§ 137j des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG.

§ 137j Abs. 1 UrhG → Anwendung von § 95d Abs. 1 auf neue Werke ab dem 1. Dezember 2003
Bestimmt Anwendung von § 95d Abs. 1 auf neue Werke ab 1. Dezember 2003.

§ 137j Abs. 2 UrhG → Anwendung der Schutzdauerregelung auf verwandte Schutzrechte
Legt Anwendung der Schutzdauerregelung auf verwandte Schutzrechte fest.

§ 137j Abs. 3 UrhG → Wiederaufleben des Schutzes von Tonträgern
Regelt Wiederaufleben des Schutzes von Tonträgern.

§ 137j Abs. 4 UrhG → Nutzungsrechte und Verlängerung der Schutzdauer
Bestimmt Regelung für Nutzungsrechte bei Verlängerung der Schutzdauer.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

urheberrecht/uebergangsregelung_aus_anlass_der_umsetzung_der_richtlinie_2001_29_eg.txt · Zuletzt geändert: von migration