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urheberrecht:auskunft_und_rechenschaft_des_vertragspartners

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Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners

§ 32d des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.

§ 32d (1) UrhG → Jährliche Auskunft über Werknutzung
Verpflichtet den Vertragspartner, dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen.

§ 32d (1a) UrhG → Auskunft über Unterlizenznehmer auf Verlangen
Ermöglicht dem Urheber, auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschriften der Unterlizenznehmer sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 zu erhalten.

§ 32d (2) UrhG → Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Auskunftspflichten nicht angewendet werden, insbesondere bei nachrangigen Beiträgen des Urhebers oder unverhältnismäßigem Aufwand.

§ 32d (3) UrhG → Abweichungen durch kollektive Vereinbarungen
Erlaubt Abweichungen von den Absätzen 1 bis 2 durch Vereinbarungen auf Basis gemeinsamer Vergütungsregeln oder Tarifverträge.

Die Auskunftspflicht gilt gemäß § 133 UrhG ab dem 7. Juni 2022 auch für Verträge, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden. Mitzuteilen sind alle Verwertungen ab 7. Juni 2021; die rückwirkende Verpflichtung verstößt weder gegen Vertrauensschutz noch Verhältnismäßigkeit.1)

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

1)
BGH, Urteil vom 18. 06. 2025 – I ZR 82/24 „Portraitfoto“, Rn. 46-48
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