§ 32d des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.
§ 32d (1) UrhG → Jährliche Auskunft über Werknutzung
Verpflichtet den Vertragspartner, dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen.
§ 32d (1a) UrhG → Auskunft über Unterlizenznehmer auf Verlangen
Ermöglicht dem Urheber, auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschriften der Unterlizenznehmer sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 zu erhalten.
§ 32d (2) UrhG → Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Auskunftspflichten nicht angewendet werden, insbesondere bei nachrangigen Beiträgen des Urhebers oder unverhältnismäßigem Aufwand.
§ 32d (3) UrhG → Abweichungen durch kollektive Vereinbarungen
Erlaubt Abweichungen von den Absätzen 1 bis 2 durch Vereinbarungen auf Basis gemeinsamer Vergütungsregeln oder Tarifverträge.
Die Auskunftspflicht gilt gemäß § 133 UrhG ab dem 7. Juni 2022 auch für Verträge, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden. Mitzuteilen sind alle Verwertungen ab 7. Juni 2021; die rückwirkende Verpflichtung verstößt weder gegen Vertrauensschutz noch Verhältnismäßigkeit.1)
UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.
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