§ 45 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die zulässige Verwendung von Werken in gerichtlichen und behördlichen Verfahren.
§ 45 (1) UrhG → Vervielfältigung für Verfahren
Erlaubt die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden.
§ 45 (2) UrhG → Vervielfältigung für Rechtspflege und Sicherheit
Gestattet Gerichten und Behörden die Vervielfältigung von Bildnissen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit.
§ 45 (3) UrhG → Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
Erlaubt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke.
Nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG ist die Herstellung und die öffentliche Wiedergabe (einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung) von einzelnen Vervielfältigungsstücken von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einer Behörde zulässig. Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG [→ Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in nationales Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für die Nutzung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren vorsehen.1)
Nach der urheberrechtlichen Schutzschranke des § 45 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig (Absatz 3).
Unter einem Verfahren vor einer Behörde im Sinne von § 45 Abs. 1 UrhG ist ein Vorgang vor einer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung von Bund, Ländern oder Kommunen wahrnehmenden Stelle zu verstehen, der einer Entscheidungsfindung für einen nicht rein internen Vorgang zur Regelung eines Einzelfalls vorangeht.2)
§ 45 Abs. 1 und 3 UrhG erlaubt die Herstellung und die öffentliche Zugänglichmachung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken durch jeden Verfahrensbeteiligten und damit auch durch die Behörde.3)
Zu den in § 45 Abs. 1 UrhG genannten behördlichen Verfahren gehört insbesondere das Patenterteilungsverfahren.4)
Hiervon ausgehend ist auch ein Akteneinsichtsverfahren nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 PatG [§ 31 PatG → Akteneinsicht] als ein Verfahren im Sinne des § 45 Abs. 1 UrhG anzusehen. Es liegt kein verwaltungsinterner Vorgang, sondern ein Gegenstand mit nach außen wirkendem Sachverhalt vor, nämlich ein gesetzlich geregeltes Verfahren bezüglich der Einsichtnahme in patentamtliche Akten - hier nach § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG -, das durch einen entsprechenden Antrag eingeleitet wird. Das Patentamt muss prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht nach dem Patentgesetz, § 31 Abs. 1 oder Abs. 2, gegeben sind, ggf. unter Beteiligung des Schutzrechtsinhabers, oder eventuell Vorschriften des Datenschutzes oder andere Rechtsvorschiften eine Akteneinsicht nach § 31 Abs. 3b PatG ausschließen. Falls Akteneinsicht gewährt wird, muss diese organisiert werden, sei es durch Aushändigung der Akte zur unmittelbaren Einsichtnahme, sei es durch Übersendung von Kopien des Akteninhalts. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 DPMAV erfolgende Herstellung und Übersendung von Ablichtungen bzw. Ausdrucken aus der patentamtlichen Akte an den die Einsicht begehrenden Antragsteller stellt sich so als die Vervielfältigung bzw. Verbreitung zur Verwendung in einem behördlichen Verfahren dar, nämlich einem Akteneinsichtsverfahren.5)
Macht eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung eine bei ihr eingegangene Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten im Internet mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich, handelt es sich um eine nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG zulässige Verwendung in einem Verfahren vor einer Behörde, wenn die Voraussetzungen der Veröffentlichungspflicht nach § 4a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen und ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bauplanungsrechtlichen Verfahren besteht.6)
Im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet ist der nach § 45 UrhG erforderliche hinreichende sachliche Zusammenhang zum behördlichen Verfahren gegeben, wenn sie mittels einer Verlinkung auf den behördlichen Internetauftritt erfolgt und durch die Art der Präsentation ein Bezug zum konkreten Verwaltungsverfahren hergestellt wird. Der erforderliche anfängliche zeitliche Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat. Mit dem Abschluss des behördlichen Verfahrens endet die Zulässigkeit der von § 45 UrhG erfassten Handlungen.7)
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.
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