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urheberrecht:weiterwirkung_von_nutzungsrechten

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Weiterwirkung von Nutzungsrechten (§ 33 UrhG)

§ 33 (1) S. 1 UrhG

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam.

§ 33 (1) S. 2 UrhG

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

§ 41 UrhG → Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, mit der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155) eingefügten Regelung des § 33 Satz 2 UrhG bestimmt, dass die von ihm eingeräumten ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben.1)

Enkelrechte

Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht (dem „Mutter-recht“) abgespaltenen ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts (des „Tochterrechts“) die davon abgeleiteten ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte (die „Enkelrechte“) gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, ist umstritten.2)

Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, mit der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155) eingefügten Regelung des § 33 Satz 2 UrhG bestimmt, dass die von ihm eingeräumten ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben. Dem Vorschlag des sogenannten Professorenentwurfs, darüber hinaus in § 33 Satz 3 UrhG zu regeln, dass im Übrigen die Nutzungsrechte erlöschen, wenn das Recht, aufgrund dessen sie eingeräumt worden sind, wegfällt (GRUR 2000, 765, 766 und 775), hat der Ge-setzgeber nicht entsprochen.3)

Die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, solle nicht präjudiziert werden, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleiben4). In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden zu dieser Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten:5)

Nach einer Ansicht erlöschen mit dem Tochterrecht auch die Enkel-rechte. Nach anderer Ansicht bleiben jedenfalls bei einem vorzeitigen Fortfall des früheren Nutzungsrechts die späteren Nutzungsrechte bestehen.6)

Jedenfalls für den Fall des wirksamen Rückrufs eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG teilt der BGH die Ansicht, dass die vom ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte nicht an den Urheber zurückfallen.7)

Mit dem Gedanken der Zweckbindung der Nutzungsrechtseinräumung 8) lässt sich zwar begründen, weshalb das Erlöschen des zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten geschlossenen Verpflichtungsgeschäfts zu einem Rückfall des auf dessen Grundlage eingeräumten Nutzungsrechts führt. Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu schließen, dass zugleich die vom ersten Nutzungsberechtigten eingeräumten weiteren Nutzungsrechte an den Urheber zurückfallen. Die Einräumung dieser weiteren Nutzungsrechte hat ihre Grundlage nicht in der zwischen dem Urheber und dem ersten Nutzungsberechtigten, sondern in einer zwischen diesem und dem zweiten Nutzungsberechtigten geschlossenen Vereinbarung. Das Erlöschen des ersten Verpflichtungsgeschäfts hat grundsätzlich nicht das Erlöschen dieser weiteren Vereinbarung zur Folge.9)

Aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als er selbst besitzt, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt, lässt sich gleichfalls nicht herleiten, dass mit der Berechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts endet. Vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und des Erlöschens des Nutzungsrechts an ist zwar der bis dahin Nutzungsberechtigte nicht mehr berechtigt, weitere Nutzungsrechte einzuräumen, und auch ein gutgläubiger Dritter nicht imstande, ein Nutzungsrecht von ihm zu erwerben. Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, dass der spätere Wegfall der Berechtigung des Verfügenden die Wirksamkeit seiner früheren Verfügungen unberührt lässt und die wirksam eingeräumten Enkelrechte rechtlich selbständig und vom Fortbestand des Tochterrechts unabhängig sind.10)

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 33 Satz 2 UrhG, wonach die ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, erkennen lässt, dass der Verlust eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss.11)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 5) , 7) , 9) , 11)
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv
4)
vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6433, S. 16
6)
ausführliche Nachweisliste und Begründungen: BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv
8)
vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 189/95, GRUR 1998, 680, 682 - Comic-Übersetzungen, m.w.N.
10)
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv; m.w.N.
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