Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 55 des UrhG regelt die Vervielfältigung von Werken durch Sendeunternehmen.
§ 55 Abs. 1 UrhG → Vervielfältigung zur Funksendung
Erlaubt Sendeunternehmen die Vervielfältigung zur einmaligen Funksendung.
§ 55 Abs. 2 UrhG → Ausnahme für dokumentarisch wertvolle Träger
Erlaubt die Archivierung dokumentarisch wertvoller Träger ohne Löschung.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 3 → Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Regelt weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen, einschließlich Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, Benutzung von Datenbankwerken, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben und Werbung für Ausstellungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de