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urheberrecht:vervielfaeltigung_durch_sendeunternehmen

Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)

§ 55 des UrhG regelt die Vervielfältigung von Werken durch Sendeunternehmen.

§ 55 Abs. 1 UrhG → Vervielfältigung zur Funksendung
Erlaubt Sendeunternehmen die Vervielfältigung zur einmaligen Funksendung.

§ 55 Abs. 2 UrhG → Ausnahme für dokumentarisch wertvolle Träger
Erlaubt die Archivierung dokumentarisch wertvoller Träger ohne Löschung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 3 → Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Regelt weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen, einschließlich Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, Benutzung von Datenbankwerken, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben und Werbung für Ausstellungen.

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