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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:vervielfaeltigung_durch_sendeunternehmen

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Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)

§ 55 (1) UrhG

Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.

§ 55 (2) UrhG

Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.

siehe auch

urheberrecht/vervielfaeltigung_durch_sendeunternehmen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1