Durch das Europäische Patentübereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent [→ Wirkung des Patents], soweit im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.
Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.
EPÜ → Artikel des EPÜ
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Art. 1 - 51 EPÜ (Teil 1) → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
Art. 52 - 74 EPÜ (Teil 2) → Materielles Patentrecht
Art. 75 - 89 EPÜ (Teil 3) → Europäische Patentanmeldung
Art. 90 - 98 EPÜ (Teil 4) → Erteilungsverfahren
Art. 99 - 105c EPÜ (Teil 5 ) → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
Art. 106 - 112a EPÜ (Teil 6) → Beschwerdeverfahren
Art. 113 - 134a EPÜ (Teil 7) → Gemeinsame Vorschriften
Art. 135 - 141 EPÜ (Teil 8) → Auswirkungen auf das Nationale Recht
Art. 142 - 149a EPÜ (Teil 9) → Besondere Übereinkommen
Art. 150 - 153 EPÜ (Teil 10) → Euro-PCT-Anmeldung
Teil 11 → gestrichen
Art. 164 - 178 EPÜ (Teil 12) → Übergangsbestimmungen