Teil 1 - Kapitel 1 EPÜ:
Art. 1 EPÜ → Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Art. 2 EPÜ → Europäisches Patent, Wirkung des Europäischen Patents
Art. 3 EPÜ → Territoriale Wirkung
Art. 4 EPÜ → Europäische Patentorganisation
Art. 4a EPÜ → Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
Art. 1 - 51 EPÜ (Teil 1) → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Teil 1 - Kapitel 1 AO EPÜ:
Regel 1 AO EPÜ → Schriftliches Verfahren
Regel 2 AO EPÜ → Formvorschriften
Regel 3 AO EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Regel 4 AO EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Regel 5 AO EPÜ → Beglaubigung von Übersetzungen
Regel 6 AO EPÜ → Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermäßigung
Regel 7 AO EPÜ → Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung
Regeln 1 - 13 EPÜ (Teil 1) → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] genannten Behörden eingereicht werden.
Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen und erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.
Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 b) [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung und teilt ihm insbesondere die Art der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls jeden beanspruchten Prioritätstag mit.
Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages mit, an dem sie bei ihm eingegangen ist.
Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung