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Einwendungen Dritter ist auch der Titel des 2. Kapitels in Teil 7 des EPÜ.
Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte nach Maßgabe der Ausführungsordnung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist. Der Dritte ist am Verfahren nicht beteiligt.
Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
→ Formerfordernisse gelten für Einwendungen Dritter
→ Behandlung von Einwendungen Dritter
→ Beschleunigung des nächsten verfahrensrechtlichen Schritts bei einer Einwendung Dritter
Nach Artikel 115 EPÜ kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist. Für solche Einwendungen werden keine Gebühren erhoben.1)
Artikel 115 EPÜ ist nur auf veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und Patente anwendbar, die Gegenstand eines vor dem EPA anhängigen Verfahrens sind. In der internationalen Phase werden Einwendungen Dritter innerhalb des rechtlichen Rahmens des PCT bearbeitet und sind beim IB mittels ePCT einzureichen.2)
Ein Dritter im Sinne von Artikel 115 EPÜ, der gegen die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents Beschwerde eingelegt hat, hat keinen Anspruch darauf, dass vor einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes mündlich über sein Begehren verhandelt wird, zur Beseitigung vermeintlich undeutlicher Patentansprüche (Artikel 84 EPÜ) des europäischen Patents den erneuten Eintritt in das Prüfungsverfahren anzuordnen. Eine solchermaßen eingelegte Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung.3)
Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. Regel 3 Absatz 3 ist anzuwenden.
Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
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