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ep:streitsachen_zwischen_der_organisation_und_den_bediensteten_des_europaeischen_patentamts

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Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des europäischen Patentamts

Artikel 13 (1) EPÜ 2000

Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

Artikel 13 (2) EPÜ 2000

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.

Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt

siehe auch

ep/streitsachen_zwischen_der_organisation_und_den_bediensteten_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1