Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:formvorschriften_fuer_die_umwandlung

finanzcheck24.de

Formvorschriften für die Umwandlung

Artikel 137 (1) EPÜ 2000

Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 135 [→ Umwandlungsantrag] Absatz 2 oder 3 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von den im Übereinkommen vorgesehenen abweichen oder über sie hinausgehen.

Artikel 137 (2) EPÜ 2000

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf,

a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und

b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

Artikel 135-137 EPÜ → Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

siehe auch

ep/formvorschriften_fuer_die_umwandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1