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Eine europäische Teilanmeldung ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren Prioritätsrecht.
Artikel 76 (1) S. 1 → Einreichung der europäischen Teilanmeldung
Artikel 76 (1) S. 2 → Gegenstand der europäischen Teilanmeldung
Artikel 76 (1) S. 3 → Wirkung der europäischen Teilanmeldung
Artikel 76 (2) → Benennung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (1) → Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (2) → Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (3) → Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung
Regel 36 (4) → Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung
→ Doppelpatentierung
→ Jahresgebühren
Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
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