Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Art. 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Art. 52 (3) EPÜ → Beschränkung des Patentierungsausschlusses
Art. 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Art. 54 EPÜ → Neuheit
Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Art. 52-57 EPÜ (Teil 2, Kapitel I) → Patentierbarkeit
Artikel 52 (1) EPÜ bringt die grundlegende Maxime zum Ausdruck, wonach alle Erfindungen auf sämtlichen Gebieten der Technik generell Anspruch auf Patentschutz haben.1) → Technischer Charakter
Artikel 52 (1) EPÜ nennt vier Erfordernisse, die eine patentfähige Erfindung erfüllen muss: Es muss eine Erfindung vorliegen, und wenn eine Erfindung vorliegt, muss sie die Erfordernisse der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erfüllen.2)
Die vier Erfordernisse – Vorliegen einer Erfindung, Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – sind im Wesentlichen eigenständige und voneinander unabhängige Patentfähigkeitskriterien, die zu konkurrierenden Beanstandungen Anlass geben können. So ist insbesondere Neuheit nicht etwa Voraussetzung für eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ, sondern ein eigenständiges Erfordernis der Patentfähigkeit.3)
Das EPÜ enthält zwar keine Definition des Begriffs „Erfindung“, dafür aber eine nicht erschöpfende Auflistung von bestimmten Gegenständen und Tätigkeiten in Artikel 52 (2), die nicht als Erfindungen gelten. Die Auslegung dieser nicht erschöpfenden Liste ist allerdings durch Artikel 52 (3) auf die besagten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beschränkt.
→ Nicht patentierbare Erfindungen (Art. 52 (2) EPÜ)
Eine Einschränkung des generellen Anspruchs auf Patentschutz ist keine Frage des richterlichen Ermessens, sondern bedarf einer eindeutigen Rechtsgrundlage im Europäischen Patentübereinkommen.4)
→ Ausnahmen von der Patentierbarkeit (Art. 53 EPÜ)
Die Frage, ob eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) bis (3) EPÜ vorliegt, ist strikt von den drei anderen in Artikel 52 (1) EPÜ genannten Patentfähigkeitserfordernissen zu trennen und sollte nicht mit diesen vermengt werden.5)
Diese Unterscheidung löst den Begriff „Erfindung“ als ein allgemeines und absolutes Erfordernis der Patentfähigkeit von den relativen Kriterien Neuheit und erfinderische Tätigkeit, die in der gewöhnlichen umgangssprachlichen Bedeutung als Attribute jeder Erfindung angesehen werden, ebenso wie von dem Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit. Entscheidend für das Vorhandensein einer (potenziell patentierbaren) Erfindung ist der grundlegende Charakter des beanspruchten Gegenstands.6)
Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Par. 101 U.S.C. → Inventions Patentable