Neuheit

Artikel 54 (1) EPÜ

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Artikel 54 (2) EPÜ → Stand der Technik
Artikel 54 (3) EPÜ → Fiktiver Stand der Technik
Artikel 54 (4) EPÜ → Erste medizinische Indikation
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation

Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit

Die Ansprüche eines europäischen Patents [müssen] die technischen Merkmale der Erfindung und damit den technischen Gegenstand des Patents so eindeutig definieren, dass dessen Schutzbereich festgelegt und ein Vergleich mit dem Stand der Technik angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte Erfindung unter anderem neu ist.

Eine beanspruchte Erfindung ist nur dann neu, wenn sie mindestens ein wesentliches technisches Merkmal enthält, durch das sie sich vom Stand der Technik unterscheidet.1)

Neuheit und erfinderische Tätigkeit können nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.2)

siehe auch

1) Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04; m.w.N.
2) Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
ep/neuheit.txt · Zuletzt geändert: 2011/12/20 19:50 von mfreund
 

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