Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Artikel 54 (2) EPÜ → Stand der Technik
Artikel 54 (3) EPÜ → Fiktiver Stand der Technik
Artikel 54 (4) EPÜ → Erste medizinische Indikation
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit
Die Ansprüche eines europäischen Patents [müssen] die technischen Merkmale der Erfindung und damit den technischen Gegenstand des Patents so eindeutig definieren, dass dessen Schutzbereich festgelegt und ein Vergleich mit dem Stand der Technik angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte Erfindung unter anderem neu ist.
Eine beanspruchte Erfindung ist nur dann neu, wenn sie mindestens ein wesentliches technisches Merkmal enthält, durch das sie sich vom Stand der Technik unterscheidet.1)
Neuheit und erfinderische Tätigkeit können nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.2)
Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente