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Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden:
a) beim Europäischen Patentamt oder
b) vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 [→ Europäische Teilanmeldung] bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
Artikel 75 (2) EPÜ → Einreichung von Anmeldungen betreffend Geheimerfindungen
Regel 35 (1) EPÜ → Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird
Regel 35 (2) EPÜ → Vermerk des Eingangstags und Erteilung einer Empfangsbestätigung
Regel 35 (3) und (4) EPÜ → Einreichung bei einer Zentralbehörde
Teil 3 EPÜ → Europäische Patentanmeldung
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