Teil 3 - Kapitel 1 AO EPÜ:
Regel 35 AO EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Regel 36 AO EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Regel 37 AO EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Regel 38 AO EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Regel 39 AO EPÜ → Benennungsgebühren
Regel 40 AO EPÜ → Anmeldetag
Regeln 36 - 54 EPÜ (Teil 3) → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden:
a) beim Europäischen Patentamt oder
b) vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 [→ Europäische Teilanmeldung] bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat
a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder
b) bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens