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Patent

Patentierungsvoraussetzungen, Recht auf das Patent, Wirkung des Patents, Patentverletzung, Schutzbereich des Patents, Ergänzendes Schutzzertifikat, Jahresgebühren, Widerruf des Patents, Erlöschen des Patents, Lizenzen, Vertretung


§ 1 (1) PatG

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1 (1) PatGErfindung, Technizität
§ 1 (3-4), 2a (2) PatGPatentierungsausschluß
§ 3 PatGNeuheit
§ 4 PatGErfinderische Tätigkeit
§ 5 PatGGewerbliche Anwendbarkeit
§ 45 (2) PatGPrüfung der Patentfähigkeit

Das Patent ist ein auf den Schutz von Erfindungen als geistigem Eigentum gerichtetes gewerbliches Schutzrecht.

Der Grund für die Verleihung des Ausschließlichkeitsrechts „Patent“ [→ Zweck des Patentschutzes] wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der Technik und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, daß der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat.1)

Die Anmeldung der Erfindung zum Patent erfolgt beim Patentamt, das Stand der Technik recherchiert und die Patentanmeldung auf Patentfähigkeit prüft. Patentfähig sind Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Das Patent entsteht mit der Rechtswirksamkeit des Erteilungsbeschlusses. Die Wirkungen des Patents treten mit Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents ein.

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger, der alleine die patentierte Lehre verwerten und Lizenzen am Patent vergeben kann. Das erteilte Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen [→ Benutzungs- und Verbietungsrechte]. Ein erteiltes Patent hat einen Schutzbereich, der durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird, zu deren Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind.

Die Laufzeit des Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag, soweit das Patent nicht vorher im Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen wird oder aufgrund von Nichtzahlung der Jahresgebühren oder Verzicht durch den Patentinhaber erlischt. In bestimmten Fällen kann die Laufzeit des Patents durch ein ergänzendes Schutzzertifikat verlängert werden.

Die das Patent betreffenden Normen finden sich im ersten Abschitt des Patentgesetzes.

siehe auch

1) BGH 12.02.1987 X ZB 4/86 „Tollwutvirus“; m.w.N.
 
patentrecht/patent.txt · Zuletzt geändert: 2010/03/04 11:00 von 212.14.71.214