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ep:uebersetzung_des_europaeischen_patents

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Übersetzung des europäischen Patents

Artikel 65 (1) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat kann, wenn das vom Europäischen Patentamt erteilte, in geänderter Fassung aufrechterhaltene oder beschränkte europäische Patent nicht in einer seiner Amtssprachen abgefasst ist, vorschreiben, dass der Patentinhaber bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung des Patents in der erteilten, geänderten oder beschränkten Fassung nach seiner Wahl in einer seiner Amtssprachen oder, soweit dieser Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung endet drei Monate, nachdem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents, seine Aufrechterhaltung in geänderter Fassung oder seine Beschränkung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden ist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt.

Artikel 65 (2) EPÜ → Validierungsgebühr
Artikel 65 (3) EPÜ → Validierungsmängel

Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

ep/uebersetzung_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1