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ep:revision

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Revision

Artikel 172 (1) EPÜ 2000

Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden.

Artikel 172 (2) EPÜ 2000

Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Artikel 172 (3) EPÜ 2000

Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 172 (4) EPÜ 2000

Die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, gehören von diesem Zeitpunkt dem Übereinkommen nicht mehr an.

siehe auch

ep/revision.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1