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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:teilnahme_von_beobachtern

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Teilnahme von Beobachtern

Artikel 30 (1) EPÜ 2000

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.

Artikel 30 (2) EPÜ 2000

Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.

Artikel 30 (3) EPÜ 2000

Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

Artikel 26-36 EPÜ → Der Verwaltungsrat

siehe auch

ep/teilnahme_von_beobachtern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1