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ep:ernennung_hoher_bedienstete

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Ernennung hoher Bedienstete

Artikel 11 (1) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

Artikel 11 (2) EPÜ 2000

Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.

Artikel 11 (3) EPÜ 2000

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden.

Artikel 11 (4) EPÜ 2000

Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

Artikel 11 (5) EPÜ 2000

Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden.

Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt

siehe auch

ep/ernennung_hoher_bedienstete.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1