Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
Artikel 2 (2) EPÜ → Wirkung des Patents
Das Europäische Patentamt erteilt nur denjenigen Anmeldern ein Patent, deren Erfindung strengen Patentierbarkeitskriterien genügt. Erfüllt die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige Offenbarung seiner Erfindung ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung auszuschließen.
Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.
Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.
Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.
Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
Artikel 1-4a → Allgemeine Vorschriften
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente