Frist und Form
Artikel 108 EPÜ 2000
Die Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen [→ Beschwerdebegründung].
- Beschwerdefrist (Artikel 108 S. 1 EPÜ 2000)
- Beschwerdegebühr (Artikel 108 S. 2 EPÜ 2000)
- Beschwerdebegründung (Artikel 108 S. 3 EPÜ 2000)
siehe auch
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