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ep:stimmenwaegung

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Stimmenwägung

Artikel 36 (1) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluss maßgebend.

Artikel 36 (2) EPÜ 2000

Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt:

a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 40 Absätze 3 und 4 [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge] vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert.

b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.

c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt.

d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.

Artikel 26-36 EPÜ → Der Verwaltungsrat

siehe auch

ep/stimmenwaegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1