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ep:europaeisches_recht_fuer_die_erteilung_von_patenten

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Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten

Artikel 1 EPÜ 2000

Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten [→ Erfindung, → Europäisches Patent] geschaffen.

EPÜ → Europäisches Patentübereinkommen

Artikel 2 (1) EPÜ → Europäisches Patent
Artikel 52 (1) EPÜ → Erfindung

Vertragsstaaten

Das EPÜ hat ein einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren auf der Grundlage eines einheitlichen materiellen Patentrechts geschaffen, um den Schutz von Erfindungen in den Vertragsstaaten zu erleichtern, zu verbilligen und zu verstärken.1)

Durch das Europäische Patentübereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet.

Sonderverband nach Art. 19 PVÜ, gleichzeitig ein „regionaler Patentvertrag„ im Sinne von Art. 45 PCT (siehe unten );

Grundsätzlich ist das Europäische Patentübereinkommen nur ein Erteilungsverband; es gilt Art. 2 II EPÜ: Das Europäisches Patent ein ist Bündelpatent und unterliegt denselben Vorschriften wie ein nationales Patent soweit sich aus den Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.

Das EPÜ ist im Grundsatz ein Abkommen, um eine einheitliches Erteilungsverfahren zu schaffen, aus dem ein Bündel nationaler Patente hervorgeht (Art. 2 II). Dies gilt auch, wenn es sich um einen Staat handelt, mit dem ein Erstreckungsabkommen besteht (häufig osteuropäische Staaten); nach Erteilung gelten für die in diesen Ländern entstandenen Patente jedoch ausschließlich nationale Vorschriften.

Auslegungsregeln

Was diese Notwendigkeit betrifft, so muss das EPÜ, obwohl die Europäische Patentorganisation nicht Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (nachstehend Wiener Übereinkommen) ist, gemäß den darin aufgestellten Grundsätzen ausgelegt werden.2)

Tatsächlich hat die Große Beschwerdekammer deren Anwendbarkeit in der Entscheidung G 1/83 (Nrn. 1 - 6 der Entscheidungsgründe) bereits bestätigt.3)

Einschlägig sind Artikel 31 (→ Allgemeine Auslegungsregel) und 32 (→ Ergänzende Auslegungsmittel) des Wiener Übereinkommens.

Sonstiges

Grundsätzlich gelten im Erteilungsverfahren nur die Vorschriften des EPÜ. Das betrifft auch die Formvorschriften, wie z.B. Art. 72 zur rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Anmeldung.4)

Ausnahme vom einheitlich geregelten Erteilungsverfahren ist der Art. 67 II, der den Mitgliedsstaaten ermöglicht, den Schutz aus einer veröffentlichten EP-Anmeldung unterschiedlich auszugestalten, jedoch mindestens gleich dem Schutz aus einer veröffentlichten nationalen Patentanmeldung.

An das einheitliche Erteilungsverfahren schließt sich gegebenenfalls das einheitliche Einspruchsverfahren gemäß Art. 99 an. Als Ergebnis entsteht das Bündel nationaler Patente für die nach Art. 2 II und Art. 64 I das jeweilige nationale Recht gilt. Einen expliziten Verweis auf die Anwendung nationalen Rechts für die Verletzung eines Europäischen Patents enthält der Art. 64 III.

Auch die Umschreibung eines erteilten Europäischen Patents erfolgt daher nach den nationalen Vorschriften.5)

Auch über die Erteilung des EP-Patents hinaus wirken die folgenden Vorschriften des EPÜ in allen Vertragsstaaten:

  • Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses gemäß Art. 64 II;
  • Schutzbereich eines europäischen Patents gemäß Art. 69 I (und des Auslegungsprotokolls);
  • Art. 138 ist ein abschließender Katalog möglicher Nichtigkeitsgründe für einen nationalen Teil eines europäischen Patents;

siehe auch

1)
EPA - Leitfaden für Anmelder, 1.II.5
2) , 3)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
4)
BGH GRUR 1992, 692 - Magazinbildwerfer: „Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des Art. 72 EPÜ hat die Unwirksamkeit der Übertragung der europäischen Patentanmeldung zur Folge. Die Schriftform des Art. 72 EPÜ ist gewahrt, wenn beide Parteien in einer Urkunde die Erklärung unterzeichnen, die die Übertragung bewirkt. Es ist jedoch erforderlich, daß aus der Urkunde die Parteien des Übertragungsgeschäftes ersichtlich sind. Auch eine versehentliche Falschbezeichnung einer Partei steht der Wirksamkeit der Übertragung entgegen.“
5)
BPatG GRUR 1987, 808 - Umschreibung: „Für das vorliegende Patent gelten jedenfalls vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises auf seine Erteilung an (EPÜ Art. 97 Abs. 4 - vgl. Entscheidung des Österreichischen PA ABl. EPA 1984, 276) mit Ausnahme des gemeinsamen Einspruchsrechts ausschließlich die Vorschriften der deutschen Rechtsordnung. Zutreffend hat daher das PA die begehrte Umschreibung des europäischen Patents als eine solche nach PatG § 30 Abs. 3 angesehen, die nach Satz 2 der Bestimmung gebührenpflichtig ist und im Falle der Nichtzahlung der tarifmäßigen Gebühr als nicht beantragt gilt.„
ep/europaeisches_recht_fuer_die_erteilung_von_patenten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1