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ep:zahlungen_der_vertragsstaaten_aufgrund_der_fuer_die_aufrechterhaltung_der_europaeischen_patente_erhobenen_gebuehren

finanzcheck24.de

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren

Artikel 39 (1) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 % nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen.

Artikel 39 (2) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.

Artikel 39 (3) EPÜ 2000

Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

Artikel 39 (4) EPÜ 2000

Wird eine Zahlung nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften

siehe auch

ep/zahlungen_der_vertragsstaaten_aufgrund_der_fuer_die_aufrechterhaltung_der_europaeischen_patente_erhobenen_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1