Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3 [→ Stand der Technik], so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Neuheit und erfinderische Tätigkeit können nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.1)
Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand erfinderisch ist, kommt es darauf an, welchen technischen Beitrag er zum Stand der Technik leistet.2)
Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum technischen Charakter beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant.3) Nichttechnische Merkmale können beispielsweise nur zur Lösung einer nicht technischen Aufgabe beitragen, etwa im Bereich der Betriebswirtschaft.4)
Aus der Unterscheidung zwischen technischen und nichttechnischen Merkmalen folgt, dass die nichttechnischen Merkmale insoweit, als sie mit den technischen Merkmalen nicht so zusammenwirken, dass eine technische Wirkung entsteht, weder Neuheit noch erfinderische Tätigkeit begründen können.5)
Es ist zwar unzulässig, nicht zueinander in Beziehung stehende oder einander widersprechende Dokumente mosaikartig zu kombinieren, um die erfinderische Tätigkeit zu verneinen; es ist jedoch erlaubt, verschiedene Veröffentlichungen und Kenntnisse zusammen zu betrachten, um ein Vorurteil oder eine von der Erfindung wegweisende allgemeine Tendenz in der Technik zu belegen.6))
Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/98, G 2/98, G 2/99, G 1/03, G 2/03
Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente