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ep:finanzielle_rechte_und_pflichten_eines_ausgeschiedenen_vertragsstaats

finanzcheck24.de

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

Artikel 176 (1) EPÜ 2000

Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] oder Artikel 174 [→ Kündigung] nicht mehr dem Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge] geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt.

Artikel 176 (2) EPÜ 2000

Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 [→ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren] genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.

siehe auch

ep/finanzielle_rechte_und_pflichten_eines_ausgeschiedenen_vertragsstaats.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1