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ep:vertretung_vor_dem_europaeischen_patentamt

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Vertretung vor dem europäischen Patentamt

Artikel 134 (1) EPÜ 2000

Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.

Artikel 134 (2) EPÜ 2000

Jede natürliche Person, die

a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,

b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und

c) die europäische Eignungsprüfung bestanden hat,

kann in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

Artikel 134 (3) EPÜ 2000

Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt eines Staats zu diesem Übereinkommen wirksam wird, kann die Eintragung in diese Liste auch von jeder natürlichen Person beantragt werden, die

a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,

b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in dem Staat hat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und

c) befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben.

Artikel 134 (4) EPÜ 2000

Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich ergibt, dass die in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 134 (5) EPÜ 2000

Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten.

Artikel 134 (6) EPÜ 2000

Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind. Die Behörden dieses Staats können diese Berechtigung nur im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen. Vor einer solchen Maßnahme ist der Präsident des Europäischen Patentamts zu hören.

Artikel 134 (7) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Befreiung erteilen:

a) in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);

b) von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.

Artikel 134 (8) EPÜ 2000

Die Vertretung in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 133-134a EPÜ → Vertretung

siehe auch

ep/vertretung_vor_dem_europaeischen_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1