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ep:laufzeit_des_europaeischen_patents

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Laufzeit des europäischen Patents

Artikel 63 (1) EPÜ 2000

Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.

Artikel 63 (2) EPÜ 2000

Absatz 1 lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, unter den gleichen Bedingungen, die für nationale Patente gelten, die Laufzeit eines europäischen Patents zu verlängern oder entsprechenden Schutz zu gewähren, der sich an den Ablauf der Laufzeit des Patents unmittelbar anschließt,

a) um einem Kriegsfall oder einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats Rechnung zu tragen;

b) wenn der Gegenstand des europäischen Patents ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Herstellung oder eine Verwendung eines Erzeugnisses ist, das vor seinem Inverkehrbringen in diesem Staat einem gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungsverfahren unterliegt.

Artikel 63 (3) EPÜ 2000

Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 [→ Einheitliche Patente] gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden.

Artikel 63 (4) EPÜ 2000

Ein Vertragsstaat, der eine Verlängerung der Laufzeit oder einen entsprechenden Schutz nach Absatz 2 b) vorsieht, kann aufgrund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt mit der Durchführung dieser Vorschriften verbundene Aufgaben übertragen.

Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

ep/laufzeit_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1