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ep:erfindernennung

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Erfindernennung

Teil 2 - Kapitel 2 AO EPÜ:
Regel 19 EPÜ → Einreichung der Erfindernennung
Regel 20 EPÜ → Bekanntmachung der Erfindernennung
Regel 21 EPÜ → Berichtigung der Erfindernennung

Regeln 14 - 34 EPÜ (Teil 2) → Ausführungsvorschriften zum Materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Artikel 81 EPÜ

In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.

Artikel 62 EPÜ

Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

Einreichung der Erfindernennung

Regel 19 (1) EPÜ 2000

Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Sie muss den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.

Regel 19 (2) EPÜ 2000

Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.

Regel 19 (3) EPÜ 2000

Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das Europäische Patentamt dem genannten Erfinder die in der Erfindernennung enthaltenen und die weiteren in Artikel 128 Absatz 5 [→ Akteneinsicht] vorgesehenen Angaben mit.

Regel 19 (4) EPÜ 2000

Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 und aus in ihr enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.

Bekanntmachung der Erfindernennung

Regel 20 (1) EPÜ 2000

Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt, sofern er dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.

Regel 20 (2) EPÜ 2000

Absatz 1 ist anzuwenden, wenn ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.

Regel 143 (1) g EPÜ 2000

Im europäischen Patentregister müssen folgende Angaben eingetragen werden: Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.

Berichtigung der Erfindernennung

Regel 21 (1) EPÜ 2000

Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt. Regel 19 ist entsprechend anzuwenden.

Regel 21 (2) EPÜ 2000

Ist eine unrichtige Erfindernennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch deren Berichtigung oder Löschung darin eingetragen oder bekannt gemacht.

Nach Regel 19(1) EPÜ ist die Zustimmung des „zu Unrecht als Erfinder Genannten“ zur Berichtigung einer Erfindernennung erforderlich. Ein bereits als Erfinder Genannter, dessen Name nicht aus der Erfindernennung gestrichen werden soll, ist kein „zu Unrecht Genannter“ im Sinne dieser Regel; seine Zustimmung zur Aufnahme eines weiteren Erfinders in die Erfindernennung ist somit nicht erforderlich.(J 8/82)

Wird der Antrag auf Änderung der Erfindernennung zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Eingangsstelle noch für die Formalprüfung und die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung zuständig ist, so hat die Eingangsstelle die Entscheidung über den Antrag zu treffen, und zwar auch dann noch, wenn die Zuständigkeit für die weitere Prüfung der Anmeldung bereits auf die Prüfungsabteilung übergegangen ist.(J 8/82)

Nachholung der Erfindernennung

Regel 60 (1) EPÜ 2000

Ist die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird.

Regel 60 (2) EPÜ 2000

Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen.

Euro-PCT:

Regel 163 (1) EPÜ 2000

Sind die Angaben über den Erfinder nach Regel 19 Absatz 1 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 mitgeteilt worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen.

Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

ep/erfindernennung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1