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ep:formalpruefung

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Formalprüfung

Regel 57 a) erhält zum 1. April 2010 folgende Fassung:

a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [→ Europäische Teilanmeldungen] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [→ Anmeldetag] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;

Regel 57 EPÜ 2000

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Artikel 90 Absatz 3 [→ Eingangs- und Formalprüfung], ob

a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [→ Europäische Teilanmeldungen] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [→ Anmeldetag] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;

b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 [→ Erteilungsantrag] entspricht;

c) die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche nach Artikel 78 Absatz 1 c) [→ Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung] oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt;

d) die Anmeldung eine Zusammenfassung nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält;

e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind;

f) die Erfindernennung nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist;

g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;

h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] entsprochen worden ist;

i) die Anmeldung den in Regel 46 und Regel 49 Absätze 1 bis 9 und 12 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;

j) die Anmeldung den in Regel 30 [→ Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen] vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.

Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen

Regel 58 EPÜ 2000

Entspricht die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) [→ Formalprüfung], so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen.

Nachholung der Erfindernennung

Regel 60 (1) EPÜ 2000

Ist die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird.

Regel 60 (2) EPÜ 2000

Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] die Erfindernennung nach Regel 19 [→ Einreichung der Erfindernennung] nicht erfolgt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen.

Regel 55-60 → Prüfung durch die Eingangsstelle

siehe auch

ep/formalpruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1