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ep:einreichung_der_erfindernennung

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Einreichung der Erfindernennung

Regel 19 (1) AO EPÜ

Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Sie muss den Namen, die Vornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Artikel 81 [→ Erfindernennung] genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.

Da die Erfinder nicht mehr über ihre Nennung benachrichtigt werden, entfällt die Notwendigkeit, die vollständige Anschrift einzuholen. Deshalb verlangt das EPA ab 1. April 2021 bei der Erfindernennung nicht mehr die vollständige Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer). Stattdessen müssen Anmelder nur das Land und den Wohnort des Erfinders angeben. Der Wohnort ist die Stadt oder Gemeinde, in der der Erfinder seinen ständigen Wohnsitz hat, und schließt (soweit verfügbar) die Postleitzahl mit ein. Wenn das Land oder der Wohnort fehlt, fordert das EPA den Anmelder auf, diesen Mangel zu beseitigen; wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, weist das EPA die Anmeldung zurück.1)

Die geänderte Regel 19 (1) EPÜ ist auf jede am oder nach dem 1. April 2021 eingereichte oder berichtigte Erfindernennung anzuwenden. Ebenso ist sie auf jede an oder nach diesem Tag in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung anzuwenden. Bis 31. März 2021 wird das EPA weiterhin Aufforderungen zur Beseitigung von Mängeln gemäß Artikel 90 (3) und Regel 60 EPÜ (EPA-Formblatt 1045) sowie gemäß Regel 163 (1) EPÜ (EPA-Formblatt 1212) versenden, wenn die Anschrift des Erfinders in der Nennung fehlt oder unvollständig ist. Allerdings ergeht keine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung, wenn die in der Mitteilung genannte Frist für die Beseitigung des Mangels am oder nach dem 1. April 2021 endet, es sei denn, die Erfindernennung enthält weitere Mängel, die nicht berichtigt worden sind.2)

Für Berichtigungen der Erfindernennung nach Regel 21 EPÜ, die am oder nach dem 1. April 2021 eingereicht werden, ist die geänderte Regel 19 EPÜ entsprechend anzuwenden.3)

Regel 19 (2) AO EPÜ

Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.

Regeln 19 (3) AO EPÜ (bis 1. April 2021) [abgeschafft] → Benachrichtigung des Erfinders

Regel 19-21 → Erfindernennung

siehe auch

1) , 2) , 3)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Februar 2021 betreffend die Änderung der Regeln 19 und 143 EPÜ
ep/einreichung_der_erfindernennung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1