Benennung der Vertragsstaaten
Artikel 79 (1) EPÜ 2000
Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.
Artikel 79 (2) EPÜ 2000
Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.
Artikel 79 (3) EPÜ 2000
Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.
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- patentrecht:ausfuehrbarkeit_der_erfindung von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/09 11:20)
- markenrecht:unterscheidungskraft - A von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/09 11:11)
- markenrecht:durch_benutzung_erworbene_unterscheidungskraft - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/09 10:51)




