Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:grosse_beschwerdekammer

finanzcheck24.de

Große Beschwerdekammer

Artikel 22 (1) EPÜ 2000

Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:

a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 [→ Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer] vorgelegt werden;

b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;

c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.

Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer

Artikel 22 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer
Regel 13 (2) EPÜ → Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer
Regel 13 (3) EPÜ → Beschlußfähigkeit der Grossen Beschwerdekammer

Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
Artikel 112 (1) a), Artikel 112 (2) EPÜ → Vorlage durch eine Beschwerdekammer
Artikel 112 (1) b) EPÜ → Vorlage durch den Präsidenten
Artikel 112 (3) EPÜ → Bindungswirkung der Entscheidungen der Grossen Beschwerdekammer

Die Große Beschwerdekammer ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EPÜ zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe a), für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe b), und für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Art. 112a EPÜ (Buchstabe c). Letztere eröffnen allerdings lediglich eine begrenzte Überprüfungsmöglichkeit (vgl. Art. 112a Abs. 2 EPÜ). Der Antrag kann nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel (Art. 112a Abs. 2 Buchstaben a bis d EPÜ) oder darauf gestützt werden, dass eine Straftat (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe e EPÜ) die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Er hat weder das Ziel, die sachliche Begründetheit der Entscheidung der Beschwerdekammern zu überprüfen, noch die richtige Anwendung des Verfahrensrechts durch diese oder eine einheitliche Rechtsanwendung umfassend zu sichern (vgl. Günzel/Kinkeldey, in: Benkard, EPÜ, 3. Aufl. 2019, Art. 112a Rn. 4).1)

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).2)

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert. Im Jahre 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eine Neufassung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und damit eine grundlegende Strukturreform des Rechtsschutzsystems innerhalb der Europäischen Patentorganisation (vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.). Diese trat am 1. Juli 2016 in Kraft. Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).3)

Die Große Beschwerdekammer ist die höchste Beschwerdeinstanz des EPA. Wie alle ande­ren Beschwerdekammern ist sie bei ihren Entscheidungen vom Amt unabhängig und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen. Sie setzt sich aus fünf rechtskundi­gen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen, die vom Verwaltungsrat der EPO für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Instanzen des EPA - Prüfungs- und Einspruchsabteilungen (erste Instanz) wie auch Beschwerdekammern (zweite Instanz) - rechtsverbindlich.4)

Nach den bestehenden Bestimmungen des EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nicht befugt, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, sodass ein Antrag, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, als unzulässig zurückzuweisen ist.5)Keine Vorlagefragen an den EuGH

siehe auch

1) , 2) , 3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
5)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2008, G 2/06
ep/grosse_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1