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ep:beweismittel_und_beweisaufnahme

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Beweismittel und Beweisaufnahme

Artikel 117 (1) EPÜ 2000

In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Vernehmung der Beteiligten;

b) Einholung von Auskünften;

c) Vorlegung von Urkunden;

d) Vernehmung von Zeugen;

e) Begutachtung durch Sachverständige;

f) Einnahme des Augenscheins;

g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.

Artikel 117 (2) EPÜ 2000

Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Was die Protokollierung von mündlichen Verhandlungen und die an sie zu stellenden Anforderungen angeht, lässt sich schon Art. 19 Abs. 4 GG kein Mindeststandard entnehmen. § 25a Satz 1 BVerfGG sieht etwa für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Führung eines Protokolls vor, ohne dessen Inhalt weiter zu konkretisieren. Auch Art. 33 EuGH-Satzung trifft keine näheren Regelungen zum Inhalt des zu führenden Protokolls. Art. 70 VerfO-EGMR enthält zwar detailliertere Regelungen und legt insoweit auch einzelne Anforderungen fest; er stellt deren Anwendung jedoch in das Ermessen des jeweiligen Kammerpräsidenten. Dahinter bleiben Art. 117 EPÜ und die auf ihm basierende Regel 124 AusfO nicht zurück. Danach wird über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.1)

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
ep/beweismittel_und_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1