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Neunter Abschnitt des Patentgesetzes §§ 139 - 142a PatG:
§ 139 (1) PatG → Unterlassungsanspruch
§ 139 (2) PatG → Schadensersatzanspruch
§ 139 (3) PatG → Beweislast bei Verfahrensprodukten
§ 140 PatG → Aussetzung des Verletzungsverfahrens
§ 140a (1), (2) PatG → Vernichtungsanspruch
§ 140a (3) PatG → Rückrufanspruch
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
§ 140d PatG → Rechnungslegungsanspruch
§ 140e PatG → Kosten für Veröffentlichung des Urteils
§ 141 PatG → Verjährung
§ 141a PatG → Nichtabgeschlossenheitsklausel
§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
§ 142a, § 142b PatG → Zollbeschlagnahme
§ 9 PatG → Benutzung des Patents, Positives Benutzungsrecht, Ausschliessungsrechte
§ 10 PatG → Mittelbare Patentverletzung
§ 14 PatG → Schutzbereich des Patents
§ 143 PatG → Patentstreitsachen
§ 144 PatG → Streitwertherabsetzung
§ 145 PatG → Klagekonzentration
§ 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO → Streitwert im Patentverletzungsverfahren
→ Verfahren in Patentstreitsachen
→ Auslegung der Patentansprüche
→ Wortsinngemäße Patentverletzung
→ Streitgegenstand der Patentverletzungsklage
→ Klageanträge der Patentverletzungsklage
→ Folgen der Patentverletzung
→ Haftung für die Patentverletzung
→ Einwände gegen den Vorwurf der Patentverletzung
→ Unberechtigte Verwarnung aus einem Patent
→ Vernichtung des Klagepatents (Einspruch, Nichtigkeitsklage)
→ Verletzungsform
→ Restitutionsklage
→ Internationale Patentverletzungsverfahren
→ Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren
→ Zwangsvollstreckung
Es ist grundsätzlich Sache des Verletzers, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass damit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden.1)
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs [→ Patentansprüche] im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt.2) → Benutzung der Erfindung
Bei der für die Beurteilung einer Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln.3)
Für Patentverletzungsverfahren sind in Deutschland zwölf spezialisierte Zivilgerichte zuständig, die hierfür Patentstreitkammern eingerichtet haben, nämlich Düsseldorf, München, Mannheim, Berlin, Braunschweig, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Nürnberg, Magdeburg und Saarbrücken. [→ Verfahren in Patentstreitsachen]
PatG → Patentgesetz
PatG → Normen des Patentgesetzes
§§ 143-145 PatG → Verfahren in Patentstreitsachen
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