Beschwerdeverfahren

Teil 6 EPÜ:
Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107 EPÜ → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Art. 108 EPÜ → Frist und Form
Art. 109 EPÜ → Abhilfe
Art. 110 EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Art. 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Art. 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Art. 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

Teil 6 - Kapitel 1 AO EPÜ:
Regel 97 AO EPÜ → Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung
Regel 98 AO EPÜ → Verzicht oder Erlöschen des Patents
Regel 99 AO EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Regel 100 AO EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Regel 101 AO EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Regel 102 AO EPÜ → Form der Entscheidung der Beschwerdekammer
Regel 103 AO EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Regeln 97 - 110 AO EPÜ (Teil 6) → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Zulässigkeit der Beschwerde
Charakter des Beschwerdeverfahrens
Mehrseitiges Beschwerdeverfahrens
Verspätete Anträge im Beschwerdeverfahren
Kosten des Beschwerdeverfahrens
Neue Einspruchsgründe im Beschwedeverfahren
Neuer Stand der Technik im Einspruchsbeschwerdeverfahren
Änderungen der Ansprüche oder anderer Teile eines Patents im BeschwerdeverfahrenReformatio in Peius

Artikel 106 (1) S. 2 EPÜ → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Hauptzweck des mehrseitigen Beschwerdeverfahrens ist es, der unterlegenen Partei eine Möglichkeit zu geben, die Entscheidung der Einspruchsabteilung sachlich anzufechten.1)

Insofern zielt das Beschwerdeverfahren auf die unabhängige gerichtliche Überprüfung der davon strikt zu trennenden früheren administrativen Entscheidung des EPA auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher wie verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht.2)

siehe auch

Rechtsmittel

1)
G 9/91 u. G 10/91, ABl. EPA 1993, 408, 419 u. 420 - Prüfungsbefugnis; G 1/94, ABl. EPA 1994, 787, 795 - Beitritt
2)
vgl.: T 26/88, ABl. EPA 1991, 30, 48 - Automatischer Widerruf; T 611/90 v. 21.02.1991; T 34/90, ABl. 1992, 454, 455 - Viskositätsverringerung; T 534/89, ABl. 1994, 464 - unzulässiges verspätetes Vorbringen; T 506/91 v. 03.04.1992