Anzeigen:
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
→ Verfassungsgestaltende Strukturprinzipien
→ Allgemeine Handlungsfreiheit
→ Prinzip der praktischen Konkordanz
→ Grundrechtsfähigkeit
→ Grundrechtsmündigkeit
→ Bundesverfassungsgericht
→ Wesentlichkeitstheorie
→ Grundsatz praktischer Konkordanz
→ Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit
→ Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte
→ EU-Grundrechtecharta
AGG → Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
DSVGO → Datenschutz-Grundverordnung
Die Grundrechte bilden zusammen mit dem übrigen Verfassungsrecht die Spitze der Rechtsordnung. Eine Einteilung der Grundrechte ist nach der Art des gewährleisteten Rechts vorzunehmen. So lassen sich die Grundrechte in drei Gruppen einteilen: die Freiheitsrechte, die Gleichheitsrechte und die Justiz-Grundrechte.
Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre der Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihnen insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Von diesem Ausgangspunkt her ist auch Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen und anzuwenden.1) [→ Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte ]
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen.2)
Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, aus denen sich zugleich eine Pflicht des Staates und seiner Organe ergibt, sich dort schützend und fördernd vor die Integrität der grundrechtlich geschützten Interessen zu stellen, wo der Einzelne nicht selbst für deren Integrität sorgen kann.3)
Art. 1 (1) GG → Schutz der Menschenwürde
Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 3 (1) GG → Willkürverbot
Art. 3 (2) GG → Gleichstellung von Mann und Frau
Art. 3 (2) GG → Diskriminierungsverbot
Art. 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit, Presse- und Rundfunkfreiheit
Art 5 (2) GG → Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit
Art. 5 (3) GG → Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Forschungsfreiheit, Lehrfreiheit
Art. 9 GG → Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit
Art. 10 GG → Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 12 (1) GG → Berufsfreiheit
Art. 14 GG → Eigentum
Art. 19 Abs. 3 GG → Anwendbarkeit der Grundrechts auf inländische juristische Personen
Art. 19 Abs. 4 GG → Rechtsweggarantie
Art. 20 (1) GG → Staatsstrukturprinzipien
Art. 20 (2) S. 1 GG → Grundsatz der Volkssouveränität
Art. 20 (2) S. 2 GG → Grundsatz der Gewaltenteilung
Art. 20 (3) GG → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
Art. 20 (4) GG → Widerstandsrecht
Art. 23 (1) GG → Übertragung von Hoheitsrechten
Art. 24 (1) GG → Zwischenstaatliche Einrichtungen
Art. 28 (2) GG → Selbstverwaltungsgarantie
Art. 38 GG → Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, Recht auf Demokratie
Art. 76 (1) GG → Gesetzesvorlagen
Art. 79 Abs. 3 GG → Schutz der Identität der Verfassung
Art. 80 GG → Rechtsverordnungen
Art. 97 GG → Unabhängigkeit der Richter
Art. 100 (1) GG → Richtervorlage
Art. 101 GG → Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Art. 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de