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geschmacksmusterrecht:ggv:streitigkeiten_ueber_die_verletzung_und_rechtsgueltigkeit_der_gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Titel IX, Abschnitt 2 GGV:
Art. 80 GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Art. 81 GGV → Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Art. 82 GGV → Internationale Zuständigkeit
Art. 83 GGV → Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
Art. 84 GGV → Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 85 GGV → Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden
Art. 86 GGV → Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit
Art. 87 GGV → Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit
Art. 88 GGV → Anwendbares Recht
Art. 89 GGV → Sanktionen bei Verletzungsverfahren
Art. 90 GGV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Art. 91 GGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Art. 92 GGV → Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel

Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/streitigkeiten_ueber_die_verletzung_und_rechtsgueltigkeit_der_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration

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