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geschmacksmusterrecht:ggv:anwendbares_recht
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Anwendbares Recht

Artikel 88 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, welches materielle und verfahrensrechtliche Recht die Unionsgeschmacksmustergerichte anwenden.

Artikel 88 (1) UGV → anwendung_der_gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Stellt klar, dass die Unionsgeschmacksmustergerichte die Vorschriften der UGV anwenden.

Artikel 88 (2) UGV → anwendung_nationalen_rechts_und_internationalen_privatrechts
Bestimmt, dass in nicht von der UGV erfassten Geschmacksmusterangelegenheiten das nationale Recht zur Anwendung kommt.

Artikel 88 (3) UGV → anwendung_nationaler_verfahrensvorschriften_2
Regelt, dass – soweit nichts anderes in der UGV bestimmt ist – die nationalen Verfahrensvorschriften des Sitzmitgliedstaats des Gerichts gelten, wie sie für gleichartige Verfahren zu nationalen Musterrechten vorgesehen sind.

Artikel 88 Abs. 1 GGV → Anwendung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Bestimmt die Anwendung der Verordnungsvorschriften.

Artikel 88 Abs. 2 GGV → Anwendung nationalen Rechts und internationalen Privatrechts
Regelt die Anwendung nationalen Rechts und internationalen Privatrechts.

Artikel 88 Abs. 3 GGV → Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften
Legt die Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften fest.

Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
Regelt die Unionsgeschmacksmustergerichte, ihre internationale und ausschließliche Zuständigkeit, das anwendbare materielle und Verfahrensrecht, Klagearten, einstweilige Maßnahmen, Beweissicherung, Sanktionen und die Vollstreckung.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

→ Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
→ Internationales Patentrecht

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