Artikel 88 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, welches materielle und verfahrensrechtliche Recht die Unionsgeschmacksmustergerichte anwenden.
Artikel 88 (1) UGV → Anwendung der Verordnung durch Unionsgeschmacksmustergerichte
Stellt klar, dass die Unionsgeschmacksmustergerichte die Vorschriften der UGV anwenden.
Artikel 88 (2) UGV → Anwendung nationalen Rechts bei nicht geregelten Fragen
Bestimmt, dass in nicht von der UGV erfassten Geschmacksmusterangelegenheiten das nationale Recht zur Anwendung kommt.
Artikel 88 (3) UGV → Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften
Regelt, dass – soweit nichts anderes in der UGV bestimmt ist – die nationalen Verfahrensvorschriften des Sitzmitgliedstaats des Gerichts gelten, wie sie für gleichartige Verfahren zu nationalen Musterrechten vorgesehen sind.
UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
Regelt die Unionsgeschmacksmustergerichte, ihre internationale und ausschließliche Zuständigkeit, das anwendbare materielle und Verfahrensrecht, Klagearten, einstweilige Maßnahmen, Beweissicherung, Sanktionen und die Vollstreckung.
Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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