Artikel 82 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die internationale Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte für Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 UGV. Die Zuständigkeit richtet sich vorrangig nach dem Wohnsitz bzw. der Niederlassung des Beklagten; ersatzweise nach dem Wohnsitz bzw. der Niederlassung des Klägers oder dem Sitz des Amtes. Abweichend hiervon sind Gerichtsstandsvereinbarungen und rügelose Einlassung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 möglich; zudem besteht ein besonderer Gerichtsstand am Begehungsort für bestimmte Verletzungsklagen.
Artikel 82 (1) UGV → Zuständigkeit nach Wohnsitz oder Niederlassung des Beklagten
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz bzw. an der Niederlassung des Beklagten; subsidiär in einem Mitgliedstaat, in dem der Beklagte niedergelassen ist.
Artikel 82 (2) UGV → Zuständigkeit nach Wohnsitz oder Niederlassung des Klägers
Greift, wenn der Beklagte weder Wohnsitz noch Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat: Zuständigkeit am Wohnsitz bzw. an der Niederlassung des Klägers.
Artikel 82 (3) UGV → Sitz des Amtes
Auffangregel: Haben weder Beklagter noch Kläger Wohnsitz oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, ist der Sitzstaat des Amtes zuständig.
Artikel 82 (4) UGV → Gerichtsstandsvereinbarung und rügelose Einlassung (Brüssel Ia)
Abweichung zugunsten von Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 25 Brüssel Ia) und rügeloser Einlassung (Art. 26 Brüssel Ia).
Artikel 82 (5) UGV → Besonderer Gerichtsstand des Begehungsorts bei Verletzung
Für Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 Buchst. a und d UGV zusätzlich: Zuständigkeit am Ort der begangenen oder drohenden Verletzung.
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sowie der nach Artikel 79 der vorliegenden Verordnung anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 liegt die Zuständigkeit für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 der vorliegenden Verordnung genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig oder — sofern der Beklagte in keinem Mitgliedstaat ansässig ist — bei den Gerichten in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Beklagte niedergelassen ist.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat — eine Niederlassung hat.
(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt Folgendes: a) Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Unionsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll; b) Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Unionsgeschmacksmustergericht einlässt.
(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
UGV, Titel IX → Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
Regelt die Unionsgeschmacksmustergerichte, ihre sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit, besondere Gerichtsstände und Widerklagen, einstweilige Maßnahmen sowie die Einbindung und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 einschließlich Gerichtsstandsvereinbarungen und rügeloser Einlassung.
Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 79 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist:
a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll,
b) Artikel 18 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt.
Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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