Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 80 des GGV regelt die Benennung und Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in den Mitgliedstaaten.

Artikel 80 Abs. 1 GGV → Benennung nationaler Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Bestimmt die Benennung nationaler Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte.

Artikel 80 Abs. 2 GGV → Übermittlung der Gerichtsliste an die Kommission
Verlangt die Übermittlung der Gerichtsliste an die Kommission.

Artikel 80 Abs. 3 GGV → Mitteilung von Änderungen an die Kommission
Verpflichtet zur Mitteilung von Änderungen an die Kommission.

Artikel 80 Abs. 4 GGV → Bekanntgabe und Veröffentlichung der Gerichtsinformationen
Regelt die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Gerichtsinformationen.

Artikel 80 Abs. 5 GGV → Verfahren bei fehlender Übermittlung der Gerichtsliste
Bestimmt das Verfahren bei fehlender Übermittlung der Gerichtsliste.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte.txt · Zuletzt geändert: von migration