Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 80 des GGV regelt die Benennung und Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in den Mitgliedstaaten.
Artikel 80 Abs. 1 GGV → Benennung nationaler Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Bestimmt die Benennung nationaler Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte.
Artikel 80 Abs. 2 GGV → Übermittlung der Gerichtsliste an die Kommission
Verlangt die Übermittlung der Gerichtsliste an die Kommission.
Artikel 80 Abs. 3 GGV → Mitteilung von Änderungen an die Kommission
Verpflichtet zur Mitteilung von Änderungen an die Kommission.
Artikel 80 Abs. 4 GGV → Bekanntgabe und Veröffentlichung der Gerichtsinformationen
Regelt die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Gerichtsinformationen.
Artikel 80 Abs. 5 GGV → Verfahren bei fehlender Übermittlung der Gerichtsliste
Bestimmt das Verfahren bei fehlender Übermittlung der Gerichtsliste.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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