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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit_fuer_verletzung_und_rechtsgueltigkeit
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Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Artikel 81 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte für bestimmte Klagearten im Zusammenhang mit der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Unionsgeschmacksmustern.

Art. 81 (1) UGV → Ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte
Erläutert, für welche Klagen die Unionsgeschmacksmustergerichte exklusiv zuständig sind (z. B. Verletzung, drohende Verletzung, Feststellung der Nichtverletzung, Widerklagen auf Nichtigerklärung).

Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

Artikel 81 UGV → Ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte
Artikel 81 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, für welche Klagen in Bezug auf Verletzung und Rechtsgültigkeit von Unionsgeschmacksmustern ausschließlich die Unionsgeschmacksmustergerichte zuständig sind.

siehe auch

UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten über Unionsgeschmacksmuster, einschließlich der Benennung der Unionsgeschmacksmustergerichte, der sachlichen, örtlichen und internationalen Zuständigkeit, Rechtsbehelfe und Maßnahmen bei Verletzung, sowie verfahrensrechtliche Fragen wie Aussetzung, Verbindung von Verfahren und Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Nichtigkeit
nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

geschmacksmusterrecht/ggv/zustaendigkeit_fuer_verletzung_und_rechtsgueltigkeit.txt · Zuletzt geändert: von migration

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