Artikel 81 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte für bestimmte Klagearten im Zusammenhang mit der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Unionsgeschmacksmustern.
Art. 81 (1) UGV → Ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte
Erläutert, für welche Klagen die Unionsgeschmacksmustergerichte exklusiv zuständig sind (z. B. Verletzung, drohende Verletzung, Feststellung der Nichtverletzung, Widerklagen auf Nichtigerklärung). Hinweis: Der übermittelte Wortlaut ist unvollständig – bitte den amtlichen Volltext bereitstellen.
Der bereitgestellte Wortlaut zu Art. 81 UGV ist unvollständig: „Die Unionsgeschmacksmustergericht sind ausschließlich zuständig:“
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UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten über Unionsgeschmacksmuster, einschließlich der Benennung der Unionsgeschmacksmustergerichte, der sachlichen, örtlichen und internationalen Zuständigkeit, Rechtsbehelfe und Maßnahmen bei Verletzung, sowie verfahrensrechtliche Fragen wie Aussetzung, Verbindung von Verfahren und Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.
Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:
a) für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt - wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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