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geschmacksmusterrecht:ggv:amt
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Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Artikel 2 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 errichtete Amt (EUIPO) die in der UGV vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 2 UGV

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

Art. 1 - 2 GGV (Titel I) → Allgemeine Bestimmungen

siehe auch

UGV, Titel I → Allgemeine Bestimmungen
Enthält grundlegende Regelungen zum System des Unionsgeschmacksmusters, einschließlich Gegenstand und Begriffsbestimmungen sowie Zuständigkeit und Aufgaben des Amts. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → GemeinschaftsgeschmacksmusterVerordnung über die Gemeinschaftsmarke

geschmacksmusterrecht/ggv/amt.txt · Zuletzt geändert: von migration

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