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geschmacksmusterrecht:ggv:vermutung_der_rechtsgueltigkeit_-_einreden

Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden

Artikel 85 des GGV regelt die Vermutung der Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Möglichkeit, deren Nichtigkeit einzuwenden.

Artikel 85 Abs. 1 GGV → Rechtsgültigkeit bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Bestimmt die Vermutung der Rechtsgültigkeit bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Artikel 85 Abs. 2 GGV → Rechtsgültigkeit bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Regelt die Vermutung der Rechtsgültigkeit bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/vermutung_der_rechtsgueltigkeit_-_einreden.txt · Zuletzt geändert: von migration