Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 85 des GGV regelt die Vermutung der Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Möglichkeit, deren Nichtigkeit einzuwenden.
Artikel 85 Abs. 1 GGV → Rechtsgültigkeit bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Bestimmt die Vermutung der Rechtsgültigkeit bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Artikel 85 Abs. 2 GGV → Rechtsgültigkeit bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Regelt die Vermutung der Rechtsgültigkeit bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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