Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 90 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern. Er stellt klar, dass solche Maßnahmen nach nationalem Recht beantragt werden können, erlaubt in diesen Verfahren den nicht im Wege der Widerklage erhobenen Nichtigkeitseinwand und bestimmt die unionsweite Anwendbarkeit sowie die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte für entsprechende Anordnungen.
Artikel 90 (1) UGV → Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht
Ermöglicht die Beantragung aller nach nationalem Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Unionsgeschmacksmuster, auch wenn ein anderes Unionsgeschmacksmustergericht für die Hauptsache zuständig ist.
Artikel 90 (2) UGV → Nichtigkeitseinwand in Verfahren über einstweilige Maßnahmen
Erlaubt in Verfahren über einstweilige Maßnahmen den nicht durch Widerklage erhobenen Nichtigkeitseinwand; Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 90 (3) UGV → Unionsweite Anwendbarkeit und ausschließliche Zuständigkeit
Bestimmt die Zuständigkeit von Unionsgeschmacksmustergerichten nach Artikel 82 UGV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen mit unionsweiter Anwendbarkeit, vorbehaltlich Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; ausschließliche Zuständigkeit.
Artikel 90 Abs. 1 GGV → Beantragung einstweiliger Maßnahmen bei nationalen Gerichten
Erlaubt Beantragung einstweiliger Maßnahmen bei nationalen Gerichten.
Artikel 90 Abs. 2 GGV → Zulässigkeit des Nichtigkeitseinwands
Bestimmt Zulässigkeit des Nichtigkeitseinwands in Verfahren.
Artikel 90 Abs. 3 GGV → Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Legt Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte fest.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Unionsgeschmacksmuster
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte, das anwendbare Recht, Klagearten, Rechtsfolgen/Sanktionen sowie einstweilige Maßnahmen einschließlich ihrer unionsweiten Wirkung.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
→ Internationale Zuständigkeit
→ Nichtigkeit
→ Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden
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