Artikel 90 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern. Er stellt klar, dass solche Maßnahmen nach nationalem Recht beantragt werden können, erlaubt in diesen Verfahren den nicht im Wege der Widerklage erhobenen Nichtigkeitseinwand und bestimmt die unionsweite Anwendbarkeit sowie die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte für entsprechende Anordnungen.
Artikel 90 (1) UGV → Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht
Ermöglicht die Beantragung aller nach nationalem Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Unionsgeschmacksmuster, auch wenn ein anderes Unionsgeschmacksmustergericht für die Hauptsache zuständig ist.
Artikel 90 (2) UGV → Nichtigkeitseinwand in Verfahren über einstweilige Maßnahmen
Erlaubt in Verfahren über einstweilige Maßnahmen den nicht durch Widerklage erhobenen Nichtigkeitseinwand; Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 90 (3) UGV → Unionsweite Anwendbarkeit und ausschließliche Zuständigkeit
Bestimmt die Zuständigkeit von Unionsgeschmacksmustergerichten nach Artikel 82 UGV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen mit unionsweiter Anwendbarkeit, vorbehaltlich Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; ausschließliche Zuständigkeit.
UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Unionsgeschmacksmuster
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte, das anwendbare Recht, Klagearten, Rechtsfolgen/Sanktionen sowie einstweilige Maßnahmen einschließlich ihrer unionsweiten Wirkung.
Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte - können in Bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 85 Absatz 2 [→ Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden] gilt entsprechend.
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 [→ Internationale Zuständigkeit] beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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